Balkonkraftwerk-Regeln 2026: Was das Gesetz vorschreibt und was die VDE-Norm empfiehlt
800 Watt, 2.000 Watt, neuerdings auch 960 Watt: Wer sich über Balkonkraftwerke informiert, stößt schnell auf Zahlen, die sich zu widersprechen scheinen. Das liegt daran, dass zwei sehr unterschiedliche Regelwerke mitreden. Verbindlich ist das Gesetz. Es bestimmt, was du betreiben darfst und wo du es anmelden musst. Dazu kommt die VDE-Produktnorm, eine technische Empfehlung vor allem für Hersteller. Wir haben beides für dich zusammengetragen und zu jeder Regel die amtliche Quelle angegeben, die Nummern in Klammern findest du am Ende des Beitrags. Stand ist der 29. Oktober 2026. Eine Rechtsberatung ersetzt der Beitrag nicht.
Inhalt:
- Die kurze Antwort
- Gesetz und Norm: Was ist verbindlich?
- Die Grenzwerte im Gesetz: 800 VA und 2.000 Watt
- Warum Drosseln nicht hilft
- Ist ein Balkonkraftwerk mit Speicher erlaubt?
- Anmeldung: Marktstammdatenregister statt Netzbetreiber
- Was passiert mit deinem Stromzähler?
- Mietwohnung und Eigentümergemeinschaft
- Ergänzend: Was die VDE-Norm empfiehlt
- Ausblick: Was sich 2027 ändern könnte
- Praxisbeispiel: Passt dein Set zu den Regeln?
- Fazit
- Quellen
Die kurze Antwort
Nach dem Gesetz darfst du ein Balkonkraftwerk mit bis zu 800 VA Wechselrichterleistung und bis zu 2.000 Watt Modulleistung betreiben. Eine Genehmigung vom Netzbetreiber brauchst du dafür nicht, er darf nicht einmal eine Meldung verlangen [2]. Registrieren musst du das Gerät trotzdem, und zwar innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister [6]. Ein Speicher ist erlaubt [8]. Als Mieter brauchst du die Erlaubnis deines Vermieters, auf die du allerdings in der Regel einen Anspruch hast [9]. Die VDE-Norm empfiehlt ergänzend, am normalen Haushaltsstecker nicht mehr als 960 Watt Modulleistung anzuschließen [11].
Gesetz und Norm: Was ist verbindlich?
Die rechtlichen Regeln stehen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dort heißt das Balkonkraftwerk „Steckersolargerät“. Gemeint ist ein Gerät aus einem oder mehreren Solarmodulen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker, mit dem es an den Stromkreis deiner Wohnung angeschlossen wird [1]. Die vereinfachten Sonderregeln gelten für Geräte, die seit dem 16. Mai 2024 erstmals in Betrieb gegangen sind [5][7]. Daran musst du dich halten.
Seit Dezember 2025 gibt es außerdem die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 für Steckersolargeräte. Eine Norm ist kein Gesetz. Ihre Anwendung ist grundsätzlich freiwillig, verpflichtend wird sie erst, wenn ein Gesetz, eine Verordnung oder ein Vertrag sie vorschreibt [14]. Das EEG tut das bei Steckersolargeräten nicht [1][2]. Die Norm richtet sich vor allem an Hersteller: Wer sein Gerät danach entwickelt und prüft, darf das in den Produktinformationen angeben [11]. Für Geräte, die schon in Betrieb sind, ändert sie nichts [11]. Ganz bedeutungslos ist sie trotzdem nicht. Sicherheitsfestlegungen in VDE-Normen gelten im Zweifel als Maßstab dafür, was fachgerecht ist [14].
Die Grenzwerte im Gesetz: 800 VA und 2.000 Watt
Im EEG stehen zwei Grenzwerte, die oft durcheinandergeraten [2]:
- 800 VA Wechselrichterleistung: So viel darf der Wechselrichter höchstens abgeben. Umgangssprachlich sind das die „800 Watt“.
- 2 Kilowatt installierte Leistung: So viel Leistung dürfen alle angeschlossenen Solarmodule zusammen haben.
Beide Grenzen beziehen sich auf alle Steckersolargeräte hinter deinem Stromanschluss zusammen, nicht auf jedes einzelne Gerät [2][7]. Und sie gelten nur, wenn du für den Strom, den du ins Netz einspeist, kein Geld bekommst. Im Gesetz heißt das „unentgeltliche Abnahme“ [2][7]: Du verbrauchst deinen Solarstrom selbst, und was übrig bleibt, geht ohne Vergütung ins Netz. Der Netzbetreiber muss die Einspeisung bei solchen Geräten nicht fernsteuern können [3].
Ein Balkonkraftwerk 800 Watt darf nach dem Gesetz also durchaus mehr als 800 Watt Modulleistung haben, solange es insgesamt bei höchstens 2.000 Watt bleibt.
Warum Drosseln nicht hilft
Viele Wechselrichter lassen sich per App oder Schalter auf verschiedene Leistungen einstellen. Für die Grenzwerte zählt laut Bundesnetzagentur aber immer die höchste einstellbare Leistung, nicht der Wert, der gerade eingestellt ist [7]. Ein Gerät, das 900 VA kann, fällt also auch dann nicht unter die Sonderregeln, wenn du es auf 600 VA drosselst [7]. Schau deshalb vor dem Kauf ins Datenblatt und nicht nur auf die Werkseinstellung.
Ist ein Balkonkraftwerk mit Speicher erlaubt?
Ja. Kein Gesetz verbietet einen Speicher am Balkonkraftwerk, und das Marktstammdatenregister hat für Balkonkraftwerke mit Speicher sogar einen eigenen Registrierungsweg [8]. Mit einem Speicher lädst du mittags die Batterie mit dem Strom, der sonst unvergütet ins Netz fließen würde. Die Grenzwerte von 800 VA und 2.000 Watt gelten auch hier [2].
Ausdrücklich geregelt ist der Speicher allerdings noch nicht. Die Begriffsbestimmung im EEG erwähnt ihn bisher nicht [1], das soll sich mit dem EEG 2027 ändern [13]. Und die VDE-Produktnorm gilt für Steckersolargeräte mit Speicher gar nicht [11]. Ein Gerät mit Speicher kann deshalb derzeit keine Konformität mit dieser Norm erklären. Verboten ist es dadurch nicht. Das zuständige Normungsgremium plant für solche Kombigeräte einen eigenen Normteil [11]. Bis es ihn gibt, hältst du dich am besten genau an die Montage- und Anschlussvorgaben des Herstellers.
Anmeldung: Marktstammdatenregister statt Netzbetreiber
Solange dein Balkonkraftwerk innerhalb der Grenzwerte bleibt, darf der Netzbetreiber keine Meldung von dir verlangen [2]. Ins Marktstammdatenregister musst du es aber eintragen [2][6]. Für Balkonkraftwerke ist das stark vereinfacht und mit wenigen Angaben erledigt [7]. Du hast dafür einen Monat ab Inbetriebnahme Zeit [6].
Mit Speicher trägst du zwei Einheiten ein, die Solaranlage und den Speicher. Beim Balkonkraftwerk geht das in einem Durchgang, du kannst den Speicher aber auch später nachtragen [8]. Wer für den eingespeisten Strom doch eine Vergütung möchte, muss sich zusätzlich beim Netzbetreiber anmelden. Die vereinfachten Sonderregeln gelten dann nicht mehr [7][12].
Wie die Eingabe Schritt für Schritt funktioniert, zeigen wir in unserer Anleitung zum Thema Marktstammdatenregister anmelden.
Was passiert mit deinem Stromzähler?
Ältere Stromzähler können eingespeisten Strom nicht erfassen. In dem Fall baut dein Messstellenbetreiber einen Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem ein, und zwar unverzüglich und ohne dass du ihn eigens beauftragen musst [4]. Mit dem alten Zähler darfst du dein Balkonkraftwerk bis dahin schon betreiben. Seine Messwerte gelten bis zum Tausch als richtig [4][7].
Mietwohnung und Eigentümergemeinschaft
Als Mieter hast du einen Anspruch darauf, dass dein Vermieter die baulichen Veränderungen für ein Steckersolargerät erlaubt. Ablehnen darf er nur, wenn sie ihm auch unter Berücksichtigung deiner Interessen nicht zuzumuten sind [9]. Fragen musst du vorher trotzdem. In einer Eigentümergemeinschaft kann jeder Eigentümer eine angemessene bauliche Veränderung für ein Steckersolargerät verlangen, wie sie umgesetzt wird, beschließt die Gemeinschaft [10].
Wie du das Gespräch mit dem Vermieter angehst, steht in unserem Beitrag zu Mieter, Vermieter und Erlaubnis.
Ergänzend: Was die VDE-Norm empfiehlt
Die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 geht bei der Modulleistung über das Gesetz hinaus. Sie soll verhindern, dass die Leitungen in deiner Wohnung überlastet werden [11]. Für normgerechte Geräte ohne Speicher sieht sie vor:
- Mit Haushaltsstecker: Wechselrichter bis 800 VA, Solarmodule zusammen bis 960 Watt, also 800 Watt plus 20 Prozent [11][12]. Der Stecker hat eine der Sicherheitsausführungen aus der Norm, zum Beispiel Schutzumhüllungen an den Kontakten oder einen eingebauten Trennschalter [11].
- Mit Energiesteckdose: Module zusammen bis 2.000 Watt. Die spezielle Steckdose installiert eine Elektrofachkraft und prüft dabei den Stromkreis [11][12].
Außerdem schließt die Norm Mehrfachsteckdosen zum Anschluss aus [11][12]. Die Anschlussleitung soll mindestens fünf Meter lang sein, Verlängerungen nur vom Hersteller zugelassen [11]. Gleichstrom-Steckverbinder, etwa zwischen Modul und Wechselrichter, sollen nur mit Gegenstücken derselben Produktfamilie und desselben Herstellers verbunden werden, weil sonst die Kontakte heiß werden können [11]. Und auf dem Stecker steht der Hinweis, dass pro Haushalt nur ein Steckersolargerät angeschlossen werden soll [11]. Auch wenn das alles keine gesetzliche Pflicht ist, sind es sinnvolle Sicherheitsregeln, die du beim Aufbau beachten solltest.
Ausblick: Was sich 2027 ändern könnte
Die Bundesregierung hat dem Bundestag den Entwurf für ein EEG 2027 vorgelegt [13]. Für Balkonkraftwerke sind darin drei Änderungen geplant. Ein Speicher hinter demselben Wechselrichter soll ausdrücklich zum Steckersolargerät gehören, und die Grenzwerte sollen dann nur für die Solarmodule gelten, nicht für den Speicher [13]. Für bestimmte neue Solaranlagen soll die Einspeisung dauerhaft auf 50 Prozent begrenzt werden, Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt und 800 VA sind davon ausgenommen [13]. Und die unentgeltliche Abnahme soll bleiben [13]. Beschlossen ist das alles noch nicht. Bis dahin gilt, was oben steht.
Praxisbeispiel: Passt dein Set zu den Regeln?
Gesetzlich musst du zwei Dinge prüfen:
- Hat der Wechselrichter laut Datenblatt höchstens 800 VA und haben die Module zusammen höchstens 2.000 Watt? Andere Steckersolargeräte an deinem Anschluss rechnest du mit [2][7].
- Trag das Gerät innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister ein [6].
Ein Rechenbeispiel mit vier Modulen AIKO Neostar 3S+ zu je 485 Wp: Zusammen sind das 1.940 Wp, also weniger als die 2.000 Watt aus dem Gesetz. Das Set ist damit zulässig. Wer sich zusätzlich an die VDE-Norm halten will, schließt ein solches Gerät ohne Speicher an eine Energiesteckdose an, denn für den Haushaltsstecker empfiehlt die Norm höchstens 960 Watt [11]. Beim Wechselrichter zählt dagegen das Gesetz streng: Wer zu einem Gerät mit 600 VA ein zweites mit 600 VA dazunimmt, kommt auf 1.200 VA und damit über die erlaubten 800 VA, obwohl jedes Gerät für sich unter der Grenze liegt [7].
Fazit
Maßgeblich ist das Gesetz: 800 VA Wechselrichterleistung und 2.000 Watt Modulleistung, gerechnet mit der höchsten einstellbaren Leistung aller Geräte an deinem Anschluss. Beim Netzbetreiber musst du nichts melden, ins Marktstammdatenregister eintragen aber schon. Ein Speicher ist erlaubt. Die VDE-Norm ist keine Pflicht, gibt aber gute Hinweise für einen sicheren Aufbau, etwa zur Modulleistung am Haushaltsstecker und zu passenden Steckverbindern. Rechne vor dem Kauf die Leistung zusammen und halte dich beim Aufbau an die Anleitung des Herstellers.
Quellen
- § 3 Nr. 43 EEG (Begriff Steckersolargerät): https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__3.html
- § 8 Abs. 5a EEG (Grenzwerte, unentgeltliche Abnahme, keine Meldung beim Netzbetreiber): https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__8.html
- § 9 Abs. 1 Satz 3 EEG (keine Fernsteuerbarkeit für Steckersolargeräte): https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__9.html
- § 10a Abs. 2 und 3 EEG (Zählertausch, Betrieb vor dem Tausch): https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__10a.html
- § 100 Abs. 23 EEG (Geltung ab Inbetriebnahme 16.05.2024): https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__100.html
- § 5 Abs. 1 und 5 Marktstammdatenregisterverordnung (Registrierung, Frist ein Monat): https://www.gesetze-im-internet.de/mastrv/__5.html
- Bundesnetzagentur, „Balkon-Solaranlagen“: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Balkon_table.html
- Marktstammdatenregister, Registrierungshilfen für Solaranlagen: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/regCheckSolar.html
- § 554 Abs. 1 BGB (Mieter): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__554.html
- § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG (Wohnungseigentümer): https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html
- DKE/VDE, Normauslegung „FAQ“ zur Produktnorm DIN VDE V 0126-95, veröffentlicht 17.12.2025: https://www.dke.de/de/arbeitsfelder/energy/normenhinweise/normauslegung-zur-dinvdev012695
- VDE FNN, „Steckerfertige PV-Anlagen: Anschluss & Anmeldung“ (Stand 03.03.2026): https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar/tar-niederspannung/erzeugungsanlagen-steckdose
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026 (Gesetzentwurf EEG 2027, noch nicht beschlossen): https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107867.pdf
- DKE, „Normen anwenden“ (Anwendung von Normen grundsätzlich freiwillig, veröffentlicht 06.05.2022): https://www.dke.de/de/normen-standards/normen-anwenden